Rz. 18

Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung oder Verhaltensweise zwischen Unternehmen.
Beeinträchtigung oder Eignung zur Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten.
Spürbarkeit der Beeinträchtigung.

Bei erfüllter Zwischenstaatlichkeitsklausel parallele Anwendung von EU-Kartellrecht und GWB:

bei Vereinbarungen i.S.v. Art. 101 AEUV keine abweichende Beurteilung nach GWB.
bei einseitigem Verhalten i.S.v. Art. 102 AEUV strengere Beurteilung nach GWB möglich.
Bei nicht erfüllter Zwischenstaatlichkeitsklausel alleinige Beurteilung nach GWB unter Heranziehung von EU-Kartellrecht.

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