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Ist eine Vereinbarung nicht durch eine GVO freigestellt, muss eine Freistellung durch individuelle Untersuchung nach den in § 2 Abs. 1 GWB bzw. Art. 101 Abs. 3 AEUV genannten Kriterien erfolgen. Hierzu ist auf die verschiedenen Mitteilungen der Kartellbehörden und insbesondere die von der Kommission in den Leitlinien betreffend horizontale Vereinbarungen[54] aufgestellten Grundsätze, die Leitentscheidungen der Kartellbehörden sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen.

So ist etwa der Austausch von Informationen anhand der Horizontal-Leitlinien zu bewerten. Dieser kann zulässig sein, wenn keine individualisierten Informationen über geplantes Preis- oder Mengenverhalten ausgetauscht werden und der Geheimwettbewerb sowie das für den Leistungswettbewerb maßgebliche Selbstständigkeitspostulat unbeeinträchtigt bleiben.[55] Positiv zu werten sind dabei Effizienzgewinne durch die Behebung von Informationsasymmetrien, Benchmarking, Verringerung von Suchkosten etc.[56] Dabei sind einzubeziehen die Marktstruktur (Transparenz der Wettbewerbsparameter im Markt), das Alter der Informationen und ihre Art (aggregiert oder individuell).[57]

Kernbeschränkungen, d.h. Absprachen zu Preisen, Märkten und Kunden, sind grundsätzlich nicht freistellungsfähig.[58]

[54] Leitlinien der Kommission zur Anwendbarkeit von Art. 101 AEUV auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, ABl EU 2011 C 11, 1 ff., Leitlinien zur Anwendung von Art. 101 AEUV auf Technologietransfer-Vereinbarungen, ABl EU 2014 C 89, 3 ff.
[55] EuGH v. 4.6.2009 – C-8/08 – T-Mobile Netherlands, Rn 33; Leitlinien für horizontale Zusammenarbeit, Nr. 72–74.
[56] Leitlinien für horizontale Zusammenarbeit, Nr. 95–100.
[57] Leitlinien für horizontale Zusammenarbeit, Nr. 86–94.
[58] Leitlinien für horizontale Zusammenarbeit, Nr. 157–186.

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