Rz. 39

Zuständig für die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden ist die Bußgeldbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat (§ 92 OWiG), die auch zuständig bleibt, wenn der Einspruch im gerichtlichen Verfahren zurückgenommen oder durch Urteil verworfen wird.

Zur Vollstreckung einer durch Beschluss oder Urteil ausgesprochenen Geldbuße ist dagegen die Staatsanwaltschaft zuständig.

 

Rz. 40

 

Achtung: Erzwingungshaft

Zahlt der Betroffene nicht, kann gegen ihn Erzwingungshaft verhängt werden, die auch wegen eines kleineren Bußgeldbetrages und auch gegen einen einkommens- und vermögenslosen, Arbeitslosengeld beziehenden Betroffenen zulässig ist (LG Münster DAR 2006, 343; LG Arnsberg NZV 2006, 446 m. abl. Anm. Eisenberg, NZV 2007, 102; a.A. LG Zweibrücken zfs 2008, 171).

 

Rz. 41

Vor Anordnung der Erzwingungshaft muss das Gericht die vom Betroffenen vorgetragenen Gründe, weshalb er nicht zur Zahlung in der Lage ist, aufklären (LG Zweibrücken NZV 2008, 418) bzw. wiederholte Vollstreckungsversuche veranlassen (AG Lüdenscheid NZV 2008, 418).

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