Rz. 2

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Sie kann das Verfahren - solange es bei ihr anhängig ist - jederzeit einstellen, § 47 Abs. 1 OWiG.

 

Rz. 3

Dem Grundsatz, wonach dem Bußgeldverfahren lediglich Erziehungsfunktion zukommt, wird sie nur dann gerecht, wenn sie zuallererst einmal die Frage beantwortet, ob in Ansehung der Täterpersönlichkeit und der Tatumstände überhaupt eine Geldbuße verhängt werden muss. Es gilt vor allem der Opportunitätsgrundsatz (OLG Düsseldorf DAR 1994, 125).

 

Rz. 4

Im Bußgeldrecht ist § 60 StGB zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch kann der dort enthaltene Rechtsgedanke in Fällen eigener Verletzung oder hohen Eigenschadens ein Absehen von der Verhängung eines Bußgeldes nahelegen.

 

Rz. 5

Schließlich drängt es sich auf, von der Verhängung einer Geldbuße abzusehen, wenn ein Berufskraftfahrer aus Furcht vor dem Verlust seines Arbeitsplatzes Ordnungswidrigkeiten begeht. Im Extremfall kann eine solche Situation sogar als Notstand i.S.d. § 16 OWiG anerkannt werden (OLG Oldenburg NJW 1978, 1869).

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