Rz. 74

Der Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und damit auch die Erbteilungsklage unterliegt gem. §§ 2042 Abs. 2, 758 BGB nicht der Verjährung.

Der eigentlich unverjährbare Erbauseinandersetzungsanspruch könnte jedoch ggf. nicht mehr durchsetzbar sein, wenn ein Miterbe im Besitz der Erbschaft ist und der Erbschaftsanspruch nach § 2018 BGB der Erbengemeinschaft gegen ihn gem. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB (30 Jahre) verjährt ist.[46] In diesem Zusammenhang kann auch an § 2026 BGB (keine Berufung auf Ersitzung) gedacht werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass ein einzelner Miterbe, der einen Nachlassgegenstand gem. §§ 2038 Abs. 2, 743 Abs. 2 BGB allein für sich in Besitz genommen hat, nicht schon einzig deswegen zum Erbschaftsbesitzer i.S.d. § 2018 BGB wird. Hierzu bedarf es weitergehender Voraussetzungen.[47]

 

Rz. 75

Bei längerem Zeitablauf könnte ggf. auch eine Verwirkung in Betracht kommen. Aufgrund der Unverjährbarkeit dürfte jedoch ein Sichberufen auf die Verwirkung schwer zu begründen sein.

 

Rz. 76

Zu beachten ist allerdings, dass nach dem Erbfall unter den Miterben begründete Ansprüche, wie z.B. Verwendungs- oder Kostenerstattungsansprüche und Nutzungsentschädigungen, durchaus der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen.

Ebenso gilt z.B. für Forderungsansprüche eines Miterben gegen die Erbengemeinschaft die regelmäßige Verjährung. Schließlich dürfte dies auch umgekehrt gelten. Fällige Forderungsansprüche der Erbengemeinschaft gegen einen einzelnen Miterben verjähren ebenfalls gem. den §§ 195 ff. BGB innerhalb von drei Jahren.

 

Rz. 77

Weiter ist zu beachten, dass z.B. nach dem Erbfall zwischen den Miterben geschlossene Verträge bzw. Vereinbarungen, die möglicherweise im (indirekten) Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft stehen, ebenfalls der kurzen Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB unterworfen sein könnten.

 

Rz. 78

Umstritten ist, ob die kurze Verjährung auch für den Vollzug einer Vereinbarung unter Miterben gilt, in der die Auseinandersetzung ggf. abweichend von den gesetzlichen Vorschriften (sog. Teilungsvereinbarung oder Auseinandersetzungsvereinbarung) geregelt wurde. Hier wird wohl überwiegend vertreten, dass in einer solchen Konstellation die Unverjährbarkeit nach § 758 BGB gelten soll. Aber es gibt auch andere Stimmen.[48]

 

Rz. 79

 

Hinweis

Ist die letztwillige Verfügung im Hinblick darauf auszulegen, ob der Erblasser eine Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis angeordnet hat, ist Eile geboten. Denn die Geltendmachung eines Vorausvermächtnisses eines Miterben gegen die Erbengemeinschaft unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist. Die Teilungsanordnung dagegen gibt dem Miterben lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf einen die Teilungsanordnung berücksichtigenden Teilungsplan[49] und ist deshalb wie der Auseinandersetzungsanspruch selbst unverjährbar.

[47] Vgl. Sarres, ZEV 2010, 292.
[48] Vgl. Holtmeyer, ZEV 2013, 53 m.w.N.
[49] BGH, Versäumnisurt. v. 17.4.2002 – IV ZR 226/00, ZEV 2002, 319.

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