a) Haftung desjenigen, der den Verstorbenen getötet hat, § 844 Abs. 1 BGB

 

Rz. 67

Wurde der Tod durch eine unerlaubte Handlung verursacht, so hat der Verursacher die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, der die Kosten zu tragen hätte.[188] Die Ersatzverpflichtung aus § 844 Abs. 1 BGB stimmt im Umfang mit der des Erben gem. § 1968 BGB überein.[189]

[188] BGHZ 61, 238.
[189] OLG Düsseldorf VersR 1995, 1195.

b) Kostentragung gem. § 277 Lastenausgleichsgesetz

 

Rz. 68

Durch den 2. Weltkrieg geschädigte Personen und deren Angehörige, also insbesondere Kriegsversehrte, Vertriebene und anerkannte DDR-Flüchtlinge, haben im Rahmen der sog. Unterhaltshilfe Anspruch auf Sterbegeld in Höhe von 520 EUR.

c) § 64 SGB VII: Sterbegeld und Überführungskosten aus der Unfallversicherung

 

Rz. 69

Ist ein in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherter tödlich verunglückt, wird gem. § 64 SGB VII das Sterbegeld und, sollte der Versicherungsnehmer z.B. während einer Geschäftsreise verunglückt sein, werden die Überführungskosten demjenigen erstattet, der die Kosten getragen hat, unabhängig davon, ob er zur Kostentragung verpflichtet war.[190] Das Sterbegeld beträgt 1/7 der Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV[191] (2023: jährlich 40.740 EUR/West, 39.480 EUR/Ost).

[191] Schmitt, SGB VII, § 64 Rn 6.

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