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Muster 26.6: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Übernahme nicht gedeckter Heimkosten ohne Berücksichtigung eines Bestattungsvorsorgevertrages

 

Muster 26.6: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Übernahme nicht gedeckter Heimkosten ohne Berücksichtigung eines Bestattungsvorsorgevertrages

An das Sozialgericht _________________________

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

des _________________________

– Antragstellers –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________

gegen

die Stadt _________________________, vertreten durch den Bürgermeister _________________________

– Antragsgegnerin –

wegen: Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten

1. Namens und in Vollmacht des Antragstellers wird beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig Leistungen der Hilfe zur Pflege und der Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen für den Antragsteller ab _________________________ längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren Sozialgericht _________________________, Az. _________________________, ohne Anrechnung von Vermögen zu gewähren.
2. Der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, hilfsweise dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Begründung:

1. Der Antragsteller hat mit Antrag vom _________________________ Leistungen der Hilfe zur Pflege und der Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen beantragt. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Hinweis darauf ab, dass der Antragsteller für die Deckung des Bedarfes ausreichend eigenes Vermögen zur Verfügung habe. Über den Widerspruch des Antragstellers wurde noch nicht beschieden.

Der Antragsteller ist vollstationär im _________________________ Heim untergebracht. Es entstehen monatliche Kosten in Höhe von _________________________ EUR. Dem Antragsteller wurde der Pflegegrad 2 gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 SGB XI zuerkannt. Er bezieht eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung von _________________________ EUR netto nach Abzug der Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine Betriebsrente in Höhe von _________________________ netto monatlich. Weitere Einkünfte hat der Antragsteller nicht. Der sozialhilferechtlich anzuerkennende Bedarf errechnet sich aus den monatlichen Heimkosten und dem ergänzenden Barbetrag gem. § 27b Abs. 2 SGB XII in Höhe von _________________________ EUR. Abzüglich seines Einkommens und der Sachleistungen der Pflegeversicherung gem. § 43 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB XI in Höhe von _________________________ EUR verbleibt ein nicht aus dem Einkommen abdeckbarer Bedarf von _________________________ EUR.

Der Antragsteller verfügt über ein Sparkonto mit einem Guthaben von derzeit _________________________ EUR, welches unterhalb des Sozialbetrages von _________________________ EUR liegt.

Mit dem Bestattungsinstitut _________________________ hat der Antragsteller am _________________________ einen Bestattungsvorsorgevertrag über seine dereinstige Bestattung abgeschlossen und einen Betrag von _________________________ EUR auf ein Konto bei der _________________________ Treuhand eingezahlt.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, der Antragsteller sei wirtschaftlich nicht hilfebedürftig, er könne den Bedarf von _________________________ EUR aus dem gem. § 90 SGB XII zu berücksichtigenden Vermögen aufbringen, ist dies nicht der Fall. Das von dem Antragsgegner für seine Bestattung angelegte Vermögen wird zwar nicht von der Aufzählung der Vermögensschontatbestände des § 90 Abs. 2 SGB XII erfasst, in der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass ein Vermögen auch über den vom Antragsteller hierfür zurückgelegten Betrag von _________________________ EUR hinaus in Todesfallvorsorgeverträgen angelegt werden kann und nach § 90 Abs. 3 SGB XII zu schonen ist.

2. Der Antrag ist zulässig und begründet.

Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Es bestehen ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund.

a) Der Antragsteller hat Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege und der Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen gem. §§ 61 ff. SGB XII i.V.m. § 27b SGB XII.
b) Ein Anordnungsgrund ist gegeben, da die wirtschaftliche Existenz gefährdet ist, oder wesentliche wirtschaftliche Nachteile zu gewärtigen sind, da bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren die finanziellen Mittel des Antragstellers aufgebraucht sein würden und er den Bestattungsvorsorgevertrag kündigen müsste. Ein Vertrag zu gleichen Konditionen wird nicht mehr abzuschließen sein.

3. Eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers ist zur Glaubhaftmachung beigefügt, ebenso eine Abschrift.

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