Rz. 63
Angemessenheit und Notwendigkeit[168] von Beerdigungskosten bestimmen sich nach der Lebensstellung des Erblassers.[169] Nach Auffassung des OLG Hamm gibt § 1968 BGB jedoch nur einen ersatzfähigen Kostenrahmen vor, ohne den Erstattungsanspruch im Einzelnen festzulegen. Der insgesamt getriebene Aufwand müsse dem Stande des Verstorbenen entsprechen; wie der Bestattungsberechtigte seine Akzente in diesem Rahmen setze, stehe ihm frei.[170] Neben den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen des Verstorbenen sind auch die in seinen Kreisen herrschenden örtlichen Auffassungen und Gebräuche in Betracht zu ziehen.[171]
Rz. 64
Zu den Beerdigungskosten gehören u.a. die Überführung an die endgültige Grabstätte,[172] die Kosten einer Umbettung,[173] die Kosten einer üblichen Trauerfeier und eines angemessenen Grabmals. Die Mehrkosten für ein Doppelgrab fallen nicht darunter,[174] jedoch – bei entsprechender Gepflogenheit – die Kosten eines Leichenmahls[175] und – in bestimmten Grenzen – auch Trauerkleidung.[176] Ebenfalls zählen die Kosten einer Todesanzeige und auch des Blumenschmucks anlässlich der Trauerfeier zu den Beerdigungskosten. Dazu reicht es, wenn der Erblasser in der Todesanzeige genannt ist und die Blumen der Trauerfeier einen "würdigen Rahmen" verleihen.[177] Nicht zu den Bestattungskosten gehören Reise- und Verpflegungskosten der Angehörigen.[178] Ist die Überführung von der Polizei in Auftrag gegeben worden zur Aufklärung der Todesursache, sind die Kosten des Leichentransportes aus allein strafrechtlichen Zwecken nicht vom Kostentragungspflichtigen zu leisten.[179]
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