Rz. 67

Unabhängig davon, ob vertreten wird,[109] dass durchaus eine Konkurrenz der Ansprüche auf Nachvermächtnis und Kostenersatz besteht bzw. diese Ansicht die dahingehende Gestaltung als "terra incognita" bezeichnet, räumt die Gegenansicht zumindest teilweise ein, dass die dahingehenden "Rechtsfragen keineswegs als geklärt" und insofern "Haftungsfragen nicht als sicher gebannt angesehen werden" können.[110]

 

Rz. 68

Die Vor- und Nachvermächtnislösung ist unter Berücksichtigung der aufgezeigten Risiken in den Einzelfällen zu empfehlen, in denen aufgrund der Vor- und Nacherbenlösung die gesamthänderisch entstehende Bindung des Nachlasses nicht erfolgen darf. Das ist vor allem bei Unternehmensnachfolgen der Fall, wenn die Aufdeckung stiller Reserven im Erbfall unbedingt vermieden werden soll.

Im Übrigen können auch bei dieser Gestaltungsvariante einige der bei der Vor- und Nacherbenlösung zusätzlich bestehenden Bedenken und Schwachstellen nicht abschließend ausgeräumt werden (Verwaltungsanordnung, Sittenwidrigkeit, Ausschlagung etc.); s. dazu Rdn 41 und 49.

 

Rz. 69

Muster 26.3: Behindertentestament (Vermächtnislösung)

 

Muster 26.3: Behindertentestament (Vermächtnislösung)

Testament

Ich, _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, wohnhaft in _________________________, deutscher Staatsangehöriger, errichte nachfolgendes Testament:

I. Testierfreiheit

Ich erkläre, dass ich nicht durch Bindungen aus einem früheren gemeinschaftlichen Testament oder aus einem Erbvertrag an der Errichtung dieses Testaments gehindert bin. Vorsorglich hebe ich alle bisher von mir getroffenen Verfügungen von Todes wegen in vollem Umfang auf.

II. Erbfolge

1. Erbeinsetzung

Zum alleinigen und unbeschränkten Vollerben meines gesamten Vermögens setze ich meinen Sohn _________________________, geb. am _________________________ in _________________________ ein. Zu Ersatzerben bestimme ich dessen Abkömmlinge nach gesetzlicher Erbfolge, wiederum ersatzweise _________________________.

Meine Tochter _________________________, geb. am _________________________ in _________________________ wird hiermit ausdrücklich enterbt.

2. Vermächtnis

Meiner Tochter _________________________ steht ein barer Geldbetrag in Höhe von ¾ ihres gesetzlichen Erbteils am Wert des Nachlasses nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten zu, so wie er gem. § 2311 BGB für die Pflichtteilsberechnung zu ermitteln wäre.

Der beschwerte Erbe ist berechtigt, das Vermächtnis nach seiner Wahl ganz oder teilweise auch durch die Übertragung anderer Wirtschaftsgüter (Immobilien, Aktien etc.) zu erfüllen. Diese sind in Höhe ihres dann geltenden Verkehrswerts auf das Vermächtnis anzurechnen (Ersetzungsbefugnis). Im Streitfall entscheidet über den Wert des Nachlasses und des Ersetzungsobjektes sowie über die Verteilung seiner Kosten (analog §§ 91 ff. ZPO) ein durch die örtlich zuständige IHK zu benennender Sachverständiger des jeweiligen Fachgebietes als Schiedsgutachter gem. § 317 BGB. Bis zur endgültigen Ermittlung sind angemessene Vorschüsse zu leisten.

Hinsichtlich des Vermächtnisses wird ein Nachvermächtnis angeordnet. Nachvermächtnisnehmer ist mein Sohn _________________________, ersatzweise dessen Abkömmlinge unter sich nach den Regelungen der gesetzlichen Erbfolge, wiederum ersatzweise _________________________. Das Anwartschaftsrecht ist nicht vererblich und nicht übertragbar.

Nachvermächtnisfall ist der Tod meiner Tochter _________________________.

Vermacht wird dasjenige, was von der Substanz des an die Vorvermächtnisnehmerin Geleisteten samt Erträgnissen hieraus und Surrogaten beim Nachvermächtnisfall noch vorhanden ist.

Bis zum Anfall des Nachvermächtnisses stehen die Nutzungen aus dem als Vorvermächtnis zugewandten Nachlasspositionen der Vorvermächtnisnehmerin zu. Hinsichtlich der Verwendung der Nutzungen gelten dieselben Beschränkungen wie für die sonstigen Nachlassbeteiligungen des Vorvermächtnisnehmers.

Das Nachvermächtnis erfasst auch solche Vermögensgegenstände, die wirtschaftlich betrachtet an die Stelle ursprünglich zur Erfüllung des Vorvermächtnisses übertragener Gegenstände getreten sind. Soweit jedoch übertragene Vermögenswerte aus dem Vermögen der Vorvermächtnisnehmerin ausgeschieden sind, ohne dass hierfür ein Surrogat erlangt wurde, entfällt insoweit die Verpflichtung aus dem Nachvermächtnis. Die Vorvermächtnisnehmerin ist nicht verpflichtet, Verluste der Vermögenssubstanz zu ersetzen.

Der Vorvermächtnisnehmerin sind notwendige und nützliche Verwendungen unverzinst zu ersetzen. Dies gilt hinsichtlich nützlicher Verwendungen jedoch nur, soweit der Wert des Vermögensgegenstands im Zeitpunkt der Fälligkeit des Nachvermächtnisses noch durch die Verwendung erhöht ist. Gewöhnliche Erhaltungskosten sind nicht zu ersetzen.

III. Testamentsvollstreckung

Zum Zweck der dauernden Verwaltung des meiner Tochter _________________________ Zugewendeten, einschließlich der Erträgnisse hieraus, wird Testamentsvollstreckung in Form der Dauertestamentsvollstrecku...

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