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Vorgeschlagen wird auch, jedenfalls im Rahmen von gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügungen bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern, die Vermächtnis- und Vor- und Nacherbenlösung miteinander zu kombinieren.[128] Dabei folgt das Modell beim ersten Erbfall der reinen Vermächtnislösung und sieht erst für den zweiten Erbfall die Vor- und Nacherbenlösung vor. Vorteilhaft ist hier, dass jedenfalls der länger lebende Ehegatte/eingetragene Lebenspartner nicht den Abwicklungsschwierigkeiten einer andernfalls entstehenden Erbengemeinschaft ausgesetzt ist. Das dürfte dem Erblasserinteresse nach Absicherung des Partners am meisten entsprechen. Die Nachteile des Modells liegen ansonsten in der nach wie vor nicht abschließend gesicherten sozialrechtlichen Rechtslage bei Anordnung eines Vermächtnisses zugunsten des Behinderten.

[128] Tanck/Krug/Süß/Horn/Bienert, AF Testamente, § 21 Rn 62.

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