Rz. 31

Nach § 38 Abs. 1 EStG wird bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ein einkommensteuerlicher Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. Hierzu ist jeder inländische Arbeitgeber verpflichtet. Inländische Arbeitgeber in diesem Sinne ist nach § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ein auch im Ausland ansässiger Arbeitgeber, der im Inland eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter hat.[25]

 

Rz. 32

Der Arbeitgeber hat Lohnsteuer unabhängig davon einzubehalten, ob der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird. Er kann von dieser Verpflichtung nicht befreit werden. Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt und, in welcher Form sie gewährt werden. Werden Abfindungen mit der letzten Gehaltszahlung ausgezahlt, so sind auch sie der Lohnsteuer zu unterwerfen. Hierbei kann jedoch die so genannte Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG angewendet werden.[26]

 

Rz. 33

Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer. Ist der Arbeitslohn pauschaliert besteuert, so ist der Arbeitgeber Steuerschuldner.

 

Rz. 34

Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt (Zuflussprinzip, § 38 Abs. 2 EStG). Dies gilt auch im Falle der Nettolohnvereinbarung.

 

Rz. 35

Ein Zufluss des Arbeitslohnes liegt vor, wenn der Arbeitnehmer wirtschaftlich über den Lohn verfügen kann, beispielsweise bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift, oder wenn der Arbeitgeber eine mit dem Arbeitnehmer getroffene Lohnverwendungsabrede erfüllt hat.

 

Rz. 36

Der Verzicht des Arbeitnehmers auf einen Arbeitslohnanspruch schließt den Zufluss aus, wenn er nicht mit einer Verwendungsauflage hinsichtlich der freiwerdenden Mittel verbunden ist.[27] Verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Arbeitslohnanspruch zugunsten von Beitragsleistungen des Arbeitgebers an eine Versorgungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer keine Rechtsansprüche auf Versorgungsleistungen gewährt, so liegt ebenfalls kein Arbeitslohnzufluss vor.[28] Gutschriften beim Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers aufgrund eines Gewinnbeteiligungs- und Vermögensbildungsmodells fließen dem Arbeitnehmer solange nicht zu, wie er nicht über die gutgeschriebenen Beträge wirtschaftlich verfügen kann.[29] Nimmt der Arbeitnehmer einen Scheck oder einen Verrechnungsscheck entgegen, so ist die Einnahme zugeflossen, wenn die bezogene Bank im Falle der sofortigen Vorlage den Scheckbetrag auszahlen oder gutschreiben würde und der sofortigen Vorlage keine zivilrechtlichen Abreden entgegenstehen.[30] Wird durch einen Wechsel erfüllungshalber geleistet, so ist die Einnahme mit der Einlösung oder Diskontierung zugeflossen.[31]

 

Rz. 37

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nur dann zur Einbehaltung der Lohnsteuer verpflichtet, wenn er in irgendeiner Form tatsächlich oder rechtlich in die Arbeitslohnzahlung eingeschaltet ist. Die tatsächliche oder rechtliche Einschaltung eines Dritten in die Auszahlung des Arbeitslohnes, z.B. eines Steuerberaters, lässt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn nicht entfallen.

 

Rz. 38

Nimmt der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Berufsausübung Gelder ein, die ihm als die seinen zufließen, gleichwohl aber der Lohnsteuer unterliegen, insbesondere Trinkgelder, auf die der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch hat, so sind diese dem Arbeitgeber zum Zwecke des Lohnsteuerabzuges anzuzeigen. Der Arbeitgeber hat den ihm angegebenen Betrag zusammen mit dem übrigen laufenden Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Insoweit der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die Trinkgelder oder andere Zuwendung hat, unterliegen diese vollständig dem Lohnsteuerabzug. Auch in diesem Falle besteht eine Anzeigepflicht des Arbeitnehmers und eine Versteuerungspflicht des Arbeitgebers.

 

Rz. 39

Von Lohnzahlungen, die nicht im Rahmen des Dienstverhältnisses gezahlt werden, z.B. Arbeitslohn aus einem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis, hat der Arbeitgeber keine Lohnsteuer einzubehalten.

 

Rz. 40

Die Einbehaltungspflicht ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber nicht außer Kraft gesetzt werden kann.[32]

 

Rz. 41

Werden neben Barlohn hohe Sachbezüge gewährt, so kann bei der Lohnabrechnung der vorzunehmende Lohnsteuerabzug höher sein als der Barlohn. Nach § 38 Abs. 4 EStG hat der Arbeitgeber zunächst die Barmittel für den Lohnsteuerabzug zurückzubehalten. Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten. Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach und kann der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen, hat dies der Arbeitgeber dem Betriebsstättenfinanzamt (§...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge