Rz. 68

Nachdem das BVerfG mit Beschl. v. 7.11.2006 das bis zum 31.12.2008 geltende Erbschaftsteuerrecht insbesondere wegen unterschiedlicher Bewertungsansätze für Betriebs-, Grund- und Kapitalvermögen für verfassungswidrig erklärt hatte, reagierte der Gesetzgeber durch den Erlass des am 1.1.2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts.

 

Rz. 69

Allerdings war auch dieses bald erneuter verfassungsrechtlicher Kritik ausgesetzt. Insoweit stellte das BVerfG zwar mit Urteil vom 27.11.2014[62] fest, dass das grundsätzliche Verschonungskonzept für Produktivvermögen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dessen ungeachtet forderte es vom Gesetzgeber die Änderung/Überarbeitung einiger diesbezüglicher Details.

 

Rz. 70

Die jüngsten wesentlichen Änderungen des ErbStG ergaben sich vor diesem Hintergrund durch das im November 2016 verabschiedete, aber mit Rückwirkung auf den 1.7.2016[63] in Kraft getretene "Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts"[64] (nachfolgend: ErbStG 2016). Dieses wurde in einigen Details durch Gesetz vom 11.12.2018[65] geändert bzw. ergänzt.

[62] 1 BvL 21/12, DStR 2015, 31.
[63] Hinsichtlich der Anpassung des BewG sogar zum 1.1.2016, vgl. § 205 Abs. 11 BewG.
[64] BGBl I 2016, 1464.
[65] Gesetz zu Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen und Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BGBl I 2018, 2338.

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