Rz. 122

Bei den Erwerben von Todes wegen entsteht die Erbschaftsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. Tritt die Bereicherung des Erwerbers erst zu einem späteren Zeitpunkt ein (z.B. wegen einer aufschiebenden Bedingung), sind im Gesetz entsprechende spätere Steuerentstehungszeitpunkte vorgesehen. Die Einzelheiten regeln § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. aj ErbStG. Bei bedingten, betagten oder befristeten Ansprüchen entsteht die Steuer erst mit Eintritt der Bedingung oder des Ereignisses, beim Pflichtteilsanspruch erst mit dessen Geltendmachung, bei der Auflage erst mit deren Vollziehung.

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