Rz. 113

Als Erwerbe von Todes wegen gelten nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG auch solche Vermögensvorteile, die der Empfänger aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen, zu seinen Gunsten wirkenden, Vertrages zugunsten Dritter erhält. Das gilt insbesondere für Lebens- und Rentenversicherungen, bei denen der Erblasser Vertragspartner der Versicherung war und der Erwerber als Bezugsberechtigter benannt wurde.

 

Rz. 114

Zu einer effektiven Besteuerung kommt es hier allerdings nur insoweit, wie der Bezugsberechtigte tatsächlich unentgeltlich bereichert ist. Entscheidend hierfür ist zum einen das sog. Valutaverhältnis (also zwischen dem Versicherungsnehmer/Erblasser und dem Empfänger). Nur wenn hier (wie im Regelfall) kein entgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt, ist von einer steuerpflichtigen Bereicherung auszugehen. Ist also beispielsweise ein Gläubiger des Erblassers zum Zwecke der Schuldentilgung als Begünstigter der Lebensversicherung benannt, führt die Auszahlung an ihn nicht zu einer Erbschaftsteuerpflicht.[113]

Darüber hinaus liegt auch insoweit keine Bereicherung vor, wie die Versicherungsleistung auf vom Begünstigten getragenen Beitragsleistungen beruht.[114] Auf die Eigenschaft als Versicherungsnehmer kommt es in dieser Situation nicht an.[115] Dies gilt auch bei sog. Versicherungen auf das verbundene Leben.[116] Auch hier erwirbt der Leistungsempfänger insoweit steuerfrei, wie die Leistung auf von ihm gezahlten Prämien beruht. Bei Ehegatten wird unterstellt, dass jeder die Prämien zur Hälfte getragen hat.[117]

 

Rz. 115

Gar nicht von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erfasst werden Vermögensvorteile, die den Hinterbliebenen kraft Gesetzes zustehen, also insbesondere Versorgungsansprüche von Beamten oder Freiberuflern aus der Staatskasse bzw. einer berufsständischen Pflichtversicherung.

Auch private Hinterbliebenenbezüge können erbschaftsteuerfrei oder erbschaftsteuerpflichtig sein. Bei Gesellschaftergeschäftsführern kommt es darauf an, ob sie wie ein Angestellter in der Gesellschaft gearbeitet haben. Dann sind Witwenbezüge steuerfrei, andernfalls sind sie steuerpflichtig.[118]

[113] Vgl. Hannes/Holtz, in: Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, § 3 Rn 91.
[114] R E 3.7 Abs. 2 S. 2 ErbStR 2011.
[115] Echte (Fremd-)Versicherung auf das Leben eines anderen, § 159 Abs. 1 VVG.
[116] Das ist eine Lebensversicherung mit zwei Versicherungsnehmern, bei der einmal gezahlt wird, und zwar beim Tod des zuerst Versterbenden.
[117] R E 3.6 Abs. 3 ErbStR 2011.
[118] BFH v. 13.12.1989 – II R 23/85, BStBl II 1990, 322 zum Geschäftsführer einer GmbH; BFH v. 13.12.1989 – II R 31/89, BStBl II 1990, 325 zum geschäftsführenden Gesellschafter einer GbR u. zum persönlich haftenden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft.

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