Rz. 210

Die Grundsätze zur Berücksichtigung aufschiebender bzw. auflösender Bedingungen gelten nach § 8 BewG entsprechend, wenn statt einer Bedingung eine Befristung vorliegt.[228] Unter Befristung ist dabei der Aufschub des der Befristung unterliegenden Ereignisses auf unbestimmte Zeit zu verstehen. Hier ist zwar sicher, dass das befristete Ereignis (irgendwann) eintreten wird, der konkrete Zeitpunkt steht jedoch noch nicht fest. Klassisches Beispiel für die Befristung ist das Versterben eines Menschen.[229]

Steht der Zeitpunkt des Eintritts eines in der Zukunft liegenden Ereignisses bereits konkret fest, kommt eine Anwendung der §§ 4 ff. BewG hingegen nicht in Betracht.[230]

[228] R B 4 Abs. 2 S. 3 ErbStR 2011.
[230] In der zivilrechtlichen Diktion ist in diesen Fällen von einer Betagung die Rede.

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