Rz. 533

Deutschland hat nur mit wenigen Staaten bilaterale Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen. Soweit diese Anwendung finden, gehen sie den Regelungen des § 21 ErbStG vor.

Derzeit bestehen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und folgenden Staaten DBA, die sich (auch) auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer beziehen:

Dänemark[584]
Frankreich[585]
Griechenland[586]
Österreich[587]
Schweden[588]
Schweiz[589]
USA.[590]
 

Rz. 534

Die verschiedenen DBA haben unterschiedliche Reichweiten und bedienen sich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung teilweise unterschiedlicher Mechanismen. In den von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen DBA kommen (alternativ) folgende Methoden zur Anwendung:

Freistellungsmethode: Bei Anwendung der Freistellungsmethode werden bestimmte Vermögensarten, z.B. unbewegliches Vermögen und Vermögen, das zu einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung gehört, die sich auf dem Gebiet eines Vertragsstaates befinden, nur im Belegenheitsstaat besteuert. Der Wohnsitzstaat darf dieses Vermögen nicht besteuern. Er darf es jedoch im Rahmen der Steuersatzermittlung berücksichtigen und das seiner Besteuerung unterliegende Vermögen dementsprechend höher besteuern (Progressionsvorbehalt). Das freigestellte Vermögen wird auf diese Weise also nur einmal besteuert, nämlich vom Belegenheitsstaat. Sein Steuerniveau bestimmt die Belastung.
Anrechnungsmethode: Kommt die Anrechnungsmethode zur Anwendung, findet eine Besteuerung sowohl im Belegenheitsstaat als auch im Wohnsitzstaat statt. Diese doppelte Besteuerung gilt meist für unbewegliches Vermögen und Vermögen, das zu einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung gehört, die sich auf dem Gebiet des Belegenheitsstaates befinden. Die Doppelbesteuerung wird hier nicht vollständig vermieden, allerdings rechnet der Wohnsitzstaat die im Belegenheitsstaat auf das vorgenannte Vermögen erhobene Steuer an. Das Prinzip entspricht im Wesentlichen den (unilateralen) Vorgaben des § 21 Abs. 4 ErbStG. Im Idealfall wird das Vermögen auch hier nur einmal besteuert. Allerdings kommt stets das höchste in Betracht kommende Steuerniveau zum Tragen. Denn die Steueranrechnung beschränkt sich regelmäßig auf den Steuerbetrag, der durch den Wohnsitzstaat auf das doppelt besteuerte Vermögen erhoben wird. Besteuert der Belegenheitsstaat höher kommt es daher zu einem Steuer-Überhang, der nicht angerechnet werden kann.
 

Rz. 535

Für bestimmte Situationen behält sich der Nicht-Wohnsitzstaat des Erblassers/Schenkers (z.B. Deutschland) mitunter ein weitergehendes Besteuerungsrecht (sog. überdachende Besteuerung) vor:

Vielfach wird im Falle des Wegzugs eines Staatsangehörigen (Steuerpflichtigen), der nach Beendigung seiner (steuerlichen) Ansässigkeit verstirbt (oder eine Schenkung ausführt), für einen bestimmten Zeitraum ein Fortbestehen seiner unbeschränkten Steuerpflicht fingiert. Aus der Sicht der Bundesrepublik Deutschland gilt das z.B. nach dem DBA/USA für zehn Jahre (Art. 4 Abs. 3) nach dem Wegzug, nach dem DBA/Schweiz für maximal sechs Jahre (Art. 4 Abs. 4). Deutschland darf dann den Nachlass in vollem Umfang besteuern, muss aber die Steuern, die im anderen Vertragsstaat erhoben wird, vollumfänglich anrechnen.

Ist die Bundesrepublik der Wohnsitzstaat des Erwerbers, kann sie dessen gesamten Erwerb nach dem ErbStG besteuern. Auch hier muss die gesamte im Wohnsitzstaat des Erblassers (oder Schenkers) auf den dort besteuerten Teil des Erwerbs erhobene Steuer angerechnet werden. Dies gilt allerdings nur in dem Umfang, in dem die ausländische Steuer nicht auf Vermögen erhoben wird, das in Deutschland bereits im Hinblick auf seine Belegenheit besteuert werden darf.

[584] Abkommen vom 22.11.1995, BGBl II 1996, 2565; BStBl I 1996, 1219.
[585] Abkommen vom 12.10.2006, BGBl II 2007, 1402.
[586] Übereinkommen über die Besteuerung des beweglichen Nachlassvermögens vom 18.11./1.12.1910, RGBl 1912, 173, wieder anwendbar seit dem 1.1.1953 gem. Bekanntmachung vom 29.7.1953, BGBl II 1953, 525; BStBl I 1953, 375.
[587] Abkommen vom 4.10.1954, BGBl II 1955, 756; BStBl I 1955, 376. Zusatzabkommen vom 15.10.2003, BGBl II 2004, 882, 1482; BStBl I 2004, 714, 1029; allerdings gekündigt und daher nur noch auf Altfälle anwendbar.
[588] Abkommen vom 8.6.1994, BGBl II 1994, 686; BStBl I 1994, 422.
[589] Abkommen vom 30.11.1978, BGBl II 1980, 594; BStBl I 1980, 243.
[590] Abkommen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.12.2000, BGBl II 2001, 65; BStBl I 2001, 114.

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