Rz. 37

Eigene Regressvorschriften enthält das WoGG nicht, so dass die Regelungen des SGB X entsprechend gelten (insb. dessen § 45: Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts, etwa bei verschwiegenem Vermögen, oder § 47: Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts bei zweckwidriger Verwendung der Geldleistung, sowie § 48: Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse), mit der Folge der Erstattungspflicht gem. § 15 SGB X, auch durch die Erben, die gem. § 1990 BGB (Dürftigkeitseinrede) ihre Haftung auf den Nachlass beschränken werden.

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