Rz. 41

Eine Vereinbarung, wonach vorbehaltene Versorgungsleistungen nur so lange geschuldet sind, wie sie vom Verpflichteten im übernommenen Haus erbracht werden können ("Leistungsbegrenzungsklausel") führt nach der bemerkenswert deutlichen Aussage des BGH[38] nicht zur Sittenwidrigkeit der Nachrangvereinbarung (mit der Folge, dass die andernfalls entstandene Lücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinn einer Pflicht zur Erstattung ersparter Aufwendungen geschlossen werden müsste, nachstehend Rdn 42). Der BGH führt aus, der ausdrückliche Ausschluss von Zahlungsansprüchen anstelle der nicht mehr zu erbringenden Naturalleistungen sei wirksam: § 528 BGB ist der allgemeine Grundsatz zu entnehmen, dass die Übertragung als solche selbst bei späterer Verarmung aufrechterhalten bleibe und lediglich durch wertmäßige Rückforderung "geahndet" werde; diese Wertung gelte erst recht, wenn anstelle einer uneingeschränkt freigebigen Schenkung Versorgungsgegenleistungen gewährt würden.

 

Rz. 42

In den letzten Jahren hat der BGH schrittweise seine umstrittene Rspr. zur "Umwandlung" ortsgebundener Leistungen in Geldersatzansprüche im Falle späterer dauernder Heimunterbringung des Berechtigten zurückgenommen:

(1) Die Entwicklung nahm ihren Ausgangspunkt in der BGH-Entscheidung vom 21.9.2001:[39] Die von der Vorinstanz (OLG Hamm) zugrunde gelegte Auslegung einer Vertragsklausel, wonach der Erwerber zwar (wie ausdrücklich geregelt) die Kosten der ambulanten Pflege, nicht aber (da nicht erwähnt) die Kosten einer stationären Pflege (sondern lediglich die ausdrücklich erwähnten nicht gedeckten Krankenhauskosten) zu übernehmen habe, wurde verworfen, und zwar mit dem überraschenden Vorwurf, sie sei sinnlos, da damit die Leistungsvereinbarung auf einen unwirksamen Vertrag zulasten Dritter (des Sozialhilfeträgers) gerichtet sei. Wäre dem zu folgen, würde auch eine ausdrücklich enthaltene Vertragsbestimmung, wonach der Übernehmer zwar im ambulanten Bereich bestimmte Verpflichtungen trage, nicht jedoch für die nicht gedeckten Kosten stationärer Unterbringung aufzukommen habe, als "Vertrag zulasten Dritter" unwirksam gewesen.
(2) Ähnlich das Judikat des BGH vom 23.1.2003:[40] Durch notariellen Altenteilsvertrag des Jahres 1972 hatten sich übernehmender Sohn und dessen (nunmehr beklagte) Ehefrau "zur Erbringung sämtlicher häuslicher Arbeiten und zur Betreuung und Pflege in gesunden und kranken Tagen, solange kein Krankenhausaufenthalt notwendig wird", verpflichtet. Da der medizinisch indizierte Aufenthalt in einem Pflegeheim nicht erwähnt sei, handele es sich um eine Vertragslücke, die entgegen der (m.E. richtigen) Auffassung des Berufungsgerichts nicht durch eine Gleichstellung mit dem Krankenhausaufenthalt (mit der Folge des Erlöschens der Verpflichtung) zu schließen sei, sondern durch die Annahme einer finanziellen Beteiligung an den stationären Heimkosten in Höhe der ersparten Aufwendungen (bereits damals immerhin 982 EUR pro Monat). Hierfür spreche der im Vertrag zum Ausdruck kommende umfassende Versorgungswille des Übergebers, dem – als Landwirt (?) – die Vorstellung, "der Allgemeinheit zur Last zu fallen", unerträglich sei.
(3) In seiner dritten Leitentscheidung verschob der BGH die Akzente:[41] Ein "klassisches Wohnungsrecht", das auf Lebenszeit des Veräußerers ohne weitere Regelung bestellt wird, ist angesichts seiner höchstpersönlichen Natur und der familiären Verbundenheit zwischen Veräußerer und Erwerber, ungeachtet des Umstands, dass das Wohnungsrecht der Alterssicherung des Berechtigten dient, nicht durch ergänzende Vertragsauslegung dahin gehend zu ergänzen, dass bei Heimunterbringung eine Verpflichtung des Berechtigten zur Vermietung der Wohnung und Herausgabe des erzielten Erlöses bestehe (letzteres auch deshalb nicht, weil der Mietzins nicht auf Kosten des Berechtigten erlangt wurde – der Wohnungsberechtigte wäre selbst nicht zur Vermietung berechtigt gewesen).[42]
(4) Diesen Ansatz hat der BGH schließlich auch auf das Schicksal ortsgebundener Leistungs- (nicht Duldungs-)Pflichten übertragen, wenn im Vertrag keine Regelung für den Fall getroffen war, dass der Veräußerer diese Leistungen aufgrund (i.d.R. gesundheitsbedingten) Wegzugs nicht mehr in Anspruch nehmen kann:[43] Ein Ausgleich für ersparten tatsächlichen Dienstleistungszeitaufwand (in Bezug auf Pflege und hauswirtschaftliche Verrichtungen), also eine Abgeltung gewonnener Freizeit, sei als Ergebnis ergänzender Vertragsauslegung nur dann geschuldet, wenn die Beteiligten beim Abschluss des Übergabevertrags übereinstimmend davon ausgegangen waren, der Erwerber werde diese Leistungen nicht selbst erbringen, sondern hierfür eine Hilfskraft engagieren und bezahlen. Andernfalls bleibe es lediglich bei der Erstattung ersparter Sachaufwendungen.
(5) Der BGH[44] stellt weiter in Übereinstimmung mit der Literatur[45] zutreffend fest, "bei der Vereinbarung eines lebenslangen Wohnungsrechtes musste jeder Vertragsteil grds. damit rechnen, dass der Berechtigte sein Recht wegen ...

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