Rz. 19

Die Leistungen nach dem SGB IX gewähren eine deutlich bessere Einkommens- und Vermögensschonung als früher, der Regress ist also deutlich zurückgenommen: Das anzurechnende Einkommen umfasst nicht mehr – wie im allgemeinen Sozialhilferecht, § 82 SGB XII – alle Einkünfte in Geld oder in Geldeswert, sondern lediglich "die Summe der Einkünfte des Vorvorjahres nach § 2 Abs. 2 EstG". Aus dem so definierten Einkommen sind Beiträge (in Höhe von 2 %/Monat) zu leisten, soweit die Einkommensschongrenze in Höhe von 85 % der jährlichen Bezugsgröße gem. § 18 Abs. 1 SGB IV (2023 belief sich Letztere auf 40.740 EUR (West) bzw. 39.480 EUR (Ost)) bei sozialversicherungspflichtiger oder selbstständiger Tätigkeit des Behinderten überschritten ist (bei Renteneinkünften 60 % der Jahresbezugsgröße).

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