Rz. 14

Die staatlichen Gerichte sind fünf Gerichtszweigen zugewiesen (Art. 95 Abs. 1 GG). Jeder Gerichtszweig (Rechtsweg) ist aufgrund seiner Verfahrensordnung für bestimmte Rechtsgebiete zuständig.

 

Rz. 15

Vor die ordentlichen Gerichte gehören – insbesondere – alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (und Strafsachen), für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind (§ 13 GVG). Zu den ordentlichen Gerichten zählen auch die Schifffahrtsgerichte (siehe hierzu § 30 Rdn 1 f.).

 

Rz. 16

Demgegenüber ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO). Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist jedoch der ordentliche Rechtsweg gegeben (§ 40 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 VwGO).

 

Rz. 17

In die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, deren Verhältnis zu den ordentlichen Gerichten ebenfalls ein solches der Zulässigkeit des Rechtswegs und nicht (mehr) der sachlichen Zuständigkeit ist,[23] fallen – soweit vorliegend von Bedeutung – bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis,[24] über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3a, b und d ArbGG). Darüber hinaus sind die Arbeitsgerichte aber auch für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen einerseits und Arbeitgebern oder gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts andererseits über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, ausschließlich zuständig (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG).[25]

 

Rz. 18

Zu den Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis zählen Schadensersatzansprüche wegen Verstößen gegen die Fürsorgepflicht des Dienstberechtigten (§§ 618, 280 BGB), wenn der Dienstverpflichtete Arbeitnehmer im Sinne der arbeitsgerichtlichen Vorschriften (§ 5 ArbGG) ist. Für Klagen des Arbeitnehmers gegen den Unfallversicherungsträger sind dagegen die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig (§§ 8, 51 SGG). Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden ferner über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der sozialen und privaten Pflegeversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden (§ 51 Abs. 2 SGG). Für diese Rechtswegzuweisung kommt es entscheidend darauf an, ob die Vorschriften, die zur Klärung der streitigen Rechtsfragen heranzuziehen und auszulegen sind, zumindest im Grundsatz im jeweiligen Sozialgesetzbuch geregelt sind.[26]

 

Rz. 19

Der Finanzrechtsweg schließlich ist – insbesondere – in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten eröffnet, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO).

[25] BGH, Beschl. v. 3.4.2019 – IV ZB 17/18, VersR 2019, 633 Rn 11.
[26] BGH, Beschl. v. 12.9.2018 – IV ZB 1/18, VersR 2019, 59 Rn 5.

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