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§ 2 BinSchVfG (Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen)

(1) Binnenschifffahrtssachen im Sinne dieses Gesetzes sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die mit der Benutzung von Binnengewässern durch Schifffahrt zusammenhängen und zum Gegenstand haben:

a) Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen;
b) andere Ansprüche wegen der Beschädigungen, welche Schiffer während ihrer Fahrt oder beim Anlanden anderen verursacht haben;
c) vertragliche Schadensersatzansprüche aus einem Unfall, der durch ein Schiff oder bei dem Betriebe eines Schiffes entstanden ist;
d) Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer Amtspflicht zur Sicherung des Verkehrs; …

(2) Binnenschifffahrtssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die mit der Benutzung von Binnengewässern durch Schifffahrt zusammenhängen und Ansprüche zum Gegenstand haben, für deren Verhandlung und Entscheidung die Parteien die Zuständigkeit eines Schifffahrtsgerichts vereinbart haben.

 

§ 3 BinSchVfG

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Binnenschifffahrtssachen sind, sind die Amtsgerichte auch soweit sachlich zuständig, wie nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes die Landgerichte zuständig wären.

 

§ 5 BinSchVfG

(1) Die für Binnenschifffahrtssachen zuständigen Amtsgerichte sind Schifffahrtsgerichte im Sinne dieses Gesetzes. Sie führen bei der Verhandlung und Entscheidung von Binnenschifffahrtssachen die Bezeichnung Schifffahrtsgericht.

 

§ 9 BinSchVfG

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist gegen die Urteile der Schifffahrtsgerichte die Berufung ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig.

 

§ 11 BinSchVfG

Für die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der Schifffahrtsgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie in Straf- und Bußgeldsachen sind die Oberlandesgerichte zuständig. Sie führen hierbei die Bezeichnung "Schifffahrtsobergericht".

 

§ 14 BinSchVfG

(1) In Binnenschifffahrtssachen, die Rheinschifffahrtssachen sind, gelten die Vorschriften des ersten Abschnittes dieses Gesetzes nur, soweit sich aus den Bestimmungen der revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17.10.1868 und den §§ 15 bis 18 dieses Gesetzes nichts anderes ergibt.

(2) Rheinschifffahrtssachen sind nur die in den Art. 34 und 34bis der Revidierten Rheinschifffahrtsakte bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Straf- sowie Bußgeldsachen, die sich auf Vorgänge auf dem Rhein abwärts von der deutsch-schweizerischen Grenze bei Basel beziehen. Ein bürgerlicher Rechtsstreit gilt nicht als Rheinschifffahrtssache, wenn die Parteien die Zuständigkeit eines Gerichts vereinbaren, das für Rheinschifffahrtssachen nicht zuständig ist.

 

§ 15 BinSchVfG

(1) Bei der Verhandlung und Entscheidung von Rheinschifffahrtssachen führt das Amtsgericht anstelle der Bezeichnung "Schifffahrtsgericht" die Bezeichnung "Rheinschifffahrtsgericht", das Oberlandesgericht anstelle der Bezeichnung "Schifffahrtsobergericht" die Bezeichnung "Rheinschifffahrtsobergericht".

 

§ 18 BinSchVfG

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Bußgeldsachen, die Rheinschifffahrtssachen sind, ist unter der in Art. 37 Abs. 1 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vorgesehenen Beschränkung statt der Berufung oder der Rechtsbeschwerde an das Rheinschifffahrtsobergericht auch die Anrufung der Zentralkommission in Straßburg zulässig.

 

Art. 34 MA (Revidierte Rheinschiffahrtsakte (Mannheimer Akte) vom 17.10.1868 i.d.F. der Bekanntmachung vom 11.3.1969 (MA))

Die Rheinschiffahrtsgerichte sind kompetent: (…)

II. in Zivilsachen zur Entscheidung im summarischen Prozessverfahren über Klagen: (…)

c) wegen der Beschädigung, welche Schiffer und Flößer während ihrer Fahrt oder beim Anlanden andern verursacht haben; (…)

 

Art. 34bis MA

Die Rheinschiffahrtsgerichte sind unbeschadet des Art. 35ter ebenfalls nach Art. 34 Ziffer II b zuständig, wenn die Parteien in einem Vertragsverhältnis stehen; ihre Zuständigkeit erstreckt sich jedoch nicht auf die auf einen Vertrag gestützten Klagen gegen ein Schiff wegen Schäden, die an Bord desselben befindliche Personen oder Güter durch sein Verschulden erlitten haben.

 

Art. 36 MA

(1) Das Verfahren bei den Rheinschiffahrtsgerichten soll ein möglichst einfaches und beschleunigtes sein. Prozesskautionen dürfen von Ausländern wegen ihrer Nationalität nicht erhoben werden.

 

Art. 39 MA

Bei dem richterlichen Verfahren in Rheinschiffahrtsangelegenheiten findet weder der Gebrauch von Stempelpapier noch die Anwendung von Sporteltaxen für die Richter und Gerichtsschreiber statt; die Parteien haben keine anderen Kosten als diejenigen zu tragen, welche durch Zeugen oder Sachverständige und deren Vorladung, durch Insinuationen, Porto usw. veranlasst und nach der für andere Streitsachen bestehenden Taxordnung erhoben werden.

 

§ 11 BinSchG

(1) Wird das Schiff oder die Ladung von einem Unfall betroffen, so ist der Schiffer berechtigt und auf Verlangen des Schiffseigners oder eines Ladungsbeteiligten verpf...

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