Rz. 70

Der Erblasser E schloss 2013 eine Lebensversicherung ab und bestimmte seine Tochter T als Bezugsberechtigte in seinem Todesfall. Ohne die Bezugsberechtigung vorher zu widerrufen, errichtete er 2016 ein Testament, nach dem nunmehr S als Vermächtnisnehmer die Leistungen aus der Versicherung erhalten sollte. Als E 2022 stirbt, erfährt T erst durch die Testamentseröffnung von der Lebensversicherung. Auf Anforderung von T zahlt die Versicherung die Versicherungssumme aus. S will dies nicht hinnehmen.

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