Rz. 96
Nach früherer Rechtsprechung[94] war nur die Summe der gezahlten Prämien[95] als Schenkungsgegenstand anzusehen, weil der Erblasser nur diesen Betrag aufgewendet hatte. Eine Unterscheidung zwischen widerruflicher und unwiderruflicher Bezugsberechtigung wurde nicht getroffen.[96]
Eine Entscheidung des für das Insolvenzrecht zuständigen 9. Zivilsenats des BGH[97] stellte diese Rechtsprechung in Frage. In diesem Urteil ging es um den Umfang des Anfechtungsrechts des Nachlassinsolvenzverwalters gegen den Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung. Unter ausdrücklicher Ablehnung der bisherigen Rechtsauffassung führt das Gericht aus, dass nicht entscheidend sei, welche Mittel der Versicherungsnehmer erbracht, sondern welche Leistung der Versicherer bewirkt habe. Mittelbare Leistungen seien so zu behandeln, als habe die Lebensversicherung an den Schuldner (= Erblasser/Versicherungsnehmer) geleistet und dieser dann an den Gläubiger.
Der BGH[98] hat dann in einem vielbeachteten (und kritisierten!) Urteil unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass in aller Regel auf den Rückkaufwert gem. § 169 VVG abzustellen sei. Je nach Lage des Einzelfalls könne auch ein objektiv belegter höherer Verkaufswert maßgeblich sein.
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