Rz. 77

Einen lebzeitigen Wechsel der Person des Bezugsberechtigten kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich jederzeit vornehmen. Dann leistet die Versicherung an den neuen Bezugsberechtigten, die Frage einer Rückforderung stellt sich dann nicht. Eine Änderung der Bezugsberechtigung ist im Deckungsverhältnis zwingend dem Versicherer mitzuteilen.

Es kann aber vorkommen, dass der Versicherungsnehmer nur in seinem Testament die Bezugsberechtigung ändert. Die Vorschrift des § 332 BGB, der dies auch in Form einer letztwilligen Verfügung zulässt, wird durch § 9 Abs. 4 ALB 2021 ausgeschlossen, im Deckungsverhältnis ändert sich daher nichts.[68]

Wenngleich die Versicherung weiterhin befreiend an den bisherigen Bezugsberechtigten leisten darf, ist dies im Valutaverhältnis nach h.M.[69] als konkludente Rücknahme der Schenkungsofferte des Erblassers zu werten. Dies hat zur Folge, dass der bisherige Bezugsberechtigte keinen Rechtsgrund für den Erwerb beanspruchen kann und evtl. schon erhaltene Leistungen herauszugeben hat. Soweit der Erblasser einen neuen Bezugsberechtigten testamentarisch benannt hat, erwirbt dieser den Anspruch, ansonsten fällt der Bereicherungsanspruch in den Nachlass.

[68] In diesem Fall hilft es auch nicht, der Versicherung das Testament vorzulegen, da § 130 Abs. 2 BGB nicht anwendbar ist, BGH VersR 1993, 1219; Schmalz-Brüggemann, ZEV 1996, 88.
[69] OLG Düsseldorf VersR 1996, 591.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge