Rz. 87

In der Mehrzahl der Fälle wird der Bezugsberechtigte schon längst die Versicherungssumme erhalten haben, bevor der Erbe davon Kenntnis erlangt hat bzw. sich ordnungsgemäß gegenüber dem Bezugsberechtigten legitimieren kann.

Dann gilt es, dem rechtsgrundlos Bereicherten klarzumachen, dass er die Versicherungsleistung nicht behalten kann. Nachfolgenden Mustern liegt der in Rdn 70 dargelegte Sachverhalt[88] zugrunde.

[88] Vgl. hierzu Dobmeier, AnwBl. 1999, 692 f., der auch auf die Haftungsgefahren des Testamentsberaters hinweist.

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