Rz. 9
Wenn es unbillig wäre, den Halter des Kfz oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten, werden die Kosten nicht erhoben, § 25a Abs. 1 S. 2 StVG. Dies kann aber nur in Härtefällen möglich sein. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn es ihm – bei Vorliegen aller Voraussetzungen im Übrigen – und insbes. bei Vorliegen seiner Kooperationsbereitschaft nicht möglich ist, zur Aufklärung beizutragen, wie z.B. bei unverschuldeter Entwendung seines Fahrzeugs.[13] Die mit seiner Zustimmung erfolgte Nutzung des Fahrzeugs durch einen größeren Personenkreis ist hingegen kein solcher Härtefall.[14]
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