Rz. 9

Wenn es unbillig wäre, den Halter des Kfz oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten, werden die Kosten nicht erhoben, § 25a Abs. 1 S. 2 StVG. Dies kann aber nur in Härtefällen möglich sein. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn es ihm – bei Vorliegen aller Voraussetzungen im Übrigen – und insbes. bei Vorliegen seiner Kooperationsbereitschaft nicht möglich ist, zur Aufklärung beizutragen, wie z.B. bei unverschuldeter Entwendung seines Fahrzeugs.[13] Die mit seiner Zustimmung erfolgte Nutzung des Fahrzeugs durch einen größeren Personenkreis ist hingegen kein solcher Härtefall.[14]

[13] König in Hentschel/König/Dauer, § 25a StVG Rn 9; vgl. auch AG Salzgitter, zfs 1988, 189.
[14] König in Hentschel/König/Dauer, § 25a StVG Rn 9 m.w.N.

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