Rz. 4

Zwei auf der Autobahn im Abstand von einer Minute (OLG Köln DAR 2004, 720; OLG Hamm zfs 2009, 651) bzw. zwei Minuten (OLG Brandenburg zfs 2016, 592; OLG Köln DAR 2018, 695) begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen.
Geschwindigkeitsüberschreitung und eine zwei Minuten zuvor begangene Abstandsunterschreitung (KG NZV 2002, 240; OLG Zweibrücken DAR 2003, 281).
Überschreitung der außerorts durch Zeichen 274 StVO angeordneten Höchstgeschwindigkeit und nach deren Aufhebung auch die Missachtung der allgemein zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (OLG Stuttgart NZV 1997, 243).
Rotlichtmissachtung und ein hierzu in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Überholverstoß (OLG Celle DAR 2011, 407).
Qualifizierter Rotlichtverstoß und mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen (Thüringer OLG VRS 108, 270).
 

Rz. 5

 

Achtung: Dauerdelikte

Besonders häufig unterlaufen Fehler, wenn ein Dauerdelikt wie z.B. eine Alkohol- oder Drogenfahrt, ein Verstoß gegen die Gurtanlegepflicht oder das Verbot, während der Fahrt ein Handy zu benutzen, mit im Spiel ist. Hier wird häufig der Zusammenhang mit anderen auf der Fahrt begangenen Verstößen zunächst gar nicht erkannt. Tatsächlich besteht jedoch zwischen einer Alkoholfahrt und den dabei begangenen weiteren Ordnungswidrigkeiten Tateinheit (OLG Saarbrücken VRS 110, 362; OLG Jena NStZ-RR 2006, 319). Das Gleiche gilt sogar für eine Alkoholfahrt und den gleichzeitigen Drogenbesitz, wenn die Fahrt dem Transport der Drogen (BGH NZV 2010, 39; BGH bei Cierniak, DAR 2014, 678) bzw. deren Beschaffung zum Handeltreiben (BGH NZV 2012, 250) diente.

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