Rz. 35

Der Strafbefehl steht insoweit einem Urteil gleich (BGH DAR 2013, 390). Deshalb hat z.B. der gegen den Täter ergangene rechtskräftige Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung auch dann strafklageverbrauchende Wirkung, wenn das Opfer später an seinen Verletzungen verstirbt (BVerfG NJW 1984, 604).

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