Rz. 64
Inhaberaktien und nicht vinkulierte Namensaktien sind frei übertragbar, so dass ein Nießbrauch auch an Aktien bestellt werden kann.[124] Bei vinkulierten Namensaktien ist für die Nießbrauchsbestellung die Zustimmung der AG notwendig.[125] Die Bestellung des Nießbrauchs an Inhaberaktien erfolgt durch Einigung und Papierübergabe (oder deren Surrogat) oder Mitbesitzeinräumung gem. § 1081 Abs. 2 BGB; bei Namensaktien wird der Nießbrauch durch Indossament, Einigung und Papierübergabe (oder deren Surrogat) begründet.[126]
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