Rz. 64

Inhaberaktien und nicht vinkulierte Namensaktien sind frei übertragbar, so dass ein Nießbrauch auch an Aktien bestellt werden kann.[124] Bei vinkulierten Namensaktien ist für die Nießbrauchsbestellung die Zustimmung der AG notwendig.[125] Die Bestellung des Nießbrauchs an Inhaberaktien erfolgt durch Einigung und Papierübergabe (oder deren Surrogat) oder Mitbesitzeinräumung gem. § 1081 Abs. 2 BGB; bei Namensaktien wird der Nießbrauch durch Indossament, Einigung und Papierübergabe (oder deren Surrogat) begründet.[126]

[124] Palandt/Herrler, § 1068 Rn 1, 3.
[125] Korn/Carlé, in: Strahl, Ertragsteuern, Rn 58.
[126] Palandt/Herrler, § 1069 Rn 2.

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