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Der Zuwendungsnießbraucher erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Da er die Anschaffungs- und Herstellungskosten für das Gebäude nicht getragen hat, darf der Zuwendungsnießbraucher die AfA auf das Gebäude nicht abziehen.[173] Hinsichtlich der übrigen Werbungskosten gelten die vorstehenden Ausführungen zum Vorbehaltsnießbraucher entsprechend. Da der Zuwendungsnießbraucher in der Regel nicht Darlehensnehmer etwaiger Finanzierungen für die Anschaffung der Immobilie ist, kann eine Berücksichtigung der Schuldzinsen auch nur im Wege der vertraglichen Übernahmeverpflichtung bei Bestellung des Nießbrauchs erreicht werden.

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