Rz. 11

Der Nießbrauch führt dazu, dass das zivilrechtliche Eigentum und damit auch etwaige Substanzsteigerungen nicht dem Nießbrauchberechtigten, sondern dem neuen Eigentümer zuzuordnen sind. Der Nießbrauchberechtigte hat jedoch i.d.R. die laufenden Einkünfte aus dem Vermögensgegenstand. Dies kann dazu führen, dass sich Barvermögen beim Nießbraucher ansammelt, insbesondere dann, wenn der Nießbraucher die Einkünfte aus dem Gegenstand nicht wirklich zu seiner Versorgung benötigt. Dieses Vermögen ist im Rahmen der Nachfolgeplanung dann wieder als gegebenenfalls erbschaftsteuerlich oder schenkungsteuerlich nicht begünstigtes Vermögen erneut in die kommende Generation zu übertragen, was steuerlich nachteilig sein kann.

Im Ergebnis ist daher im Einzelfall abzuwägen, ob den Zielen des Übergebenden durch einen Nießbrauch gedient ist. Alternativ ist immer die Versorgungsleistung zu prüfen (zur Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistung siehe § 26).

 

Rz. 12

Für die Nachfolgepraxis spielen Nießbrauchsgestaltungen an Personengesellschaftsanteilen (siehe Rdn 13), Kapitalgesellschaftsanteilen (siehe Rdn 62) sowie Immobilien (siehe Rdn 75) die wichtigste Rolle. Der ebenfalls mögliche Nießbrauch am Einzelunternehmen sowie der Nießbrauch an Kapitalvermögen kommt in der Praxis ebenfalls vor, wird hier jedoch nicht vertieft betrachtet.

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