Rz. 75

Bei Immobilien entsteht der Nießbrauch durch Einigung der Parteien und Eintragung im Grundbuch (§ 873 BGB). Der Nießbrauch ist weder vererblich noch übertragbar, jedoch kann einem Dritten die Ausübung überlassen werden, § 1059 S. 2 BGB.

Die praxisrelevante Abgrenzung zwischen einem Grundstücksnießbrauch und einer Benutzungsdienstbarkeit richtet sich allein formal danach, ob dem Berechtigten eine umfassende Nutzungsbefugnis (gegebenenfalls unter Ausschluss einzelner Nutzungen) oder nur einzelne Nutzungsmöglichkeiten (dann Grunddienstbarkeit, § 1018 1. Var. BGB) eingeräumt werden.[155]

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