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Beim Zuwendungsnießbrauch sind auch nach Auffassung der Finanzverwaltung die Erträge dem Gesellschafter (Nießbrauchsbesteller) zuzurechnen, auch wenn sie dem Nießbraucher zufließen.[150] Der Nießbraucher erzielt keine Einkünfte. In der Fachliteratur wird die (inzwischen wohl als überholt anzusehende) Auffassung der Finanzverwaltung, zwischen dem Vorbehaltsnießbrauch (Zurechnung der Einkünfte beim Nießbraucher) und dem Zuwendungsnießbrauch (Zurechnung der Einkünfte beim Nießbrauchsbesteller) zu differenzieren, zunehmend kritisiert. Es wird gefordert, stattdessen auf die allgemeinen Grundsätze der Einkünftezurechnung, d.h. auf die Nutzung der "Marktchancen" durch den Nießbraucher und dessen Dispositions- und Verwaltungsbefugnisse abzustellen.[151] Im Ergebnis gelten dann – unabhängig von der Art des Nießbrauchs – die gleichen Zurechnungsgrundsätze.

[150] BMF v. 23.11.1983 – IV B 1 – S 2253 – 103/83, BStBl I, 508, Tz 57.
[151] Barry, RNotZ 2014, 401, 418 m.w.N. Siehe auch Werner, ZErb 2015, 38, 41 f.

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