Rz. 71

Inwieweit dem Nießbraucher eines GmbH-Geschäftsanteils oder Aktien Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 EStG zuzurechnen sind, ist im Einzelnen nicht abschließend geklärt. Die Finanzverwaltung erkennt in der Praxis (allerdings auf Basis eines sehr alten Erlasses) beim Vorbehaltsnießbrauch bei schenkweise übertragenen Kapitalgesellschaftsanteilen grundsätzlich eine Zurechnung der Einnahmen bei dem Nießbraucher an.[145] Der BFH und der überwiegende Teil der Literaturmeinungen differenzieren bezüglich der Einkünftezurechnung danach, ob dem Nießbraucher während der Dauer des Nießbrauchs die Dispositions- und Verwaltungsbefugnisse über den Kapitalgesellschaftsanteil zustehen und ob er diese auch tatsächlich ausübt.[146] Insofern führt der BFH in seinem Urt. v. 29.3.2001[147] aus: "Nur wer in die Lage versetzt ist, Marktchancen zu nutzen, das Vermögen zu verwalten, die Modalitäten einer Kapitalanlage zu verändern oder die Leistung durch Zurückziehen des Kapitalvermögens zu verweigern, erzielt selbst Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG…“. Empfängt der Nießbraucher lediglich die Erträge der Anteile, ist er als nicht ausreichend dispositionsbefugt anzusehen, mit der Folge, dass die Kapitaleinkünfte dem Gesellschafter und nicht dem Nießbraucher zugerechnet werden.[148] Werden dem Nießbraucher durch besondere (klarstellende) Vereinbarung die Verwaltungs- und Stimmrechte zugeordnet, kann die Besteuerung der Kapitalerträge beim Nießbraucher erreicht werden.[149] Die Besteuerung unterliegt dem Steuertarif der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % gem. § 32d EStG."

[145] BMF v. 23.11.1983, IV B 1 – S 2253 – 103/83, BStBl I, 508, Tz 55.
[146] Blümich/Ratschow, EStG, § 20 Rn 455; Schmidt/Levedag, EStG, § 20 Rn 236; Werner, ZErb 2015, 38, 41 f., alle jeweils m.w.N.
[147] BFH, Urt. v. 29.3.2001 – IV R 71/99, BFH NV 2001, 1251.
[149] BFH, Urt. v. 29.3.2001 – IV R 71/99, BFH/NV 2001, 1251 ff.; FG Münster, Urt. v. 14.1.2003, – 7 K 2638/00, EFG 2003, 690; Schmidt/Levedag, EStG, § 20 Rn 236; Blümich/Ratschow, EStG, § 20 Rn 455.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge