Rz. 45

Bei Übertragungen von Gesellschaftsanteilen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ist zu beachten, dass es sich häufig um Vereinbarungen unter Angehörigen (Nahestehenden) handelt. In diesen Fällen sind die Vorgaben der Rechtsprechung und Finanzverwaltung bezüglich des besonderen Klarheitgebotes zu beachten, um eine steuerentlastende Wirkung zu erreichen. Die Nießbrauchsvereinbarungen müssen damit zivilrechtlich wirksam und im Vorhinein abgeschlossen werden. Zudem ist erforderlich, dass die getroffenen Vereinbarungen anschließend auch tatsächlich durchgeführt werden sowie dem entsprechen, was unter fremden Dritten üblich ist.[79] Bei Nießbrauchsvereinbarungen mit Minderjährigen ist es für die ertragsteuerliche Anerkennung der Nießbrauchsbestellung erforderlich, dass ein Ergänzungspfleger mitwirkt oder die vormundschaftliche Genehmigung erteilt wird. Liegen die Genehmigungen vor, steht es nach Ansicht des BFH der Einkünftezurechnung nicht entgegen, wenn der Minderjährige bei für die Einkünfteerzielung relevanten Maßnahmen durch den gesetzlichen Vertreter oder einen Verwalter vertreten wird, sofern dies im Namen und für Rechnung des Nießbrauchers geschieht.[80]

[80] BFH, Urt. v. 19.11.2003 – IX 54/00, BFH/NV 2004, 1079.

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