Rz. 197

Neu seit dem Modell 2011, aber nicht weniger von Bedeutung, ist Ziff. 9.3 (im Modell 2011 noch Ziff. 9.2): Wird die Versicherungsnehmerin (selbst freiwillig) liquidiert, erlischt der Versicherungsschutz mit Abschluss der Liquidation automatisch (Ziff. 9.3 Abs. 1). Bei der Neubeherrschung der Versicherungsnehmerin tritt seit dem Modell 2013 die automatische Beendigung des Vertrages erst mit einer Frist "von … Monaten" ein. Allerdings ist der Deckungsschutz bei der Neubeherrschung auf Versicherungsfälle aufgrund von Pflichtverletzungen, die bis zum Zeitpunkt der Neubeherrschung begangen wurden, begrenzt (Ziff. 9.3 Abs. 2).

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