Rz. 76

Die für die "Innenhaftung" relevanten allgemeinen Haftungsgrundlagen sind für Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter bei der Aktiengesellschaft insbesondere die §§ 93 Abs. 2, 94 AktG. Bei der GmbH gelten insbesondere die §§ 43 Abs. 2, 44 GmbHG[227] in Bezug auf Geschäftsführer und deren Stellvertreter. Daneben kommen für die zitierten versicherten Personen besondere Haftungstatbestände, insbesondere § 33 Abs. 3 AktG bzw. § 43 Abs. 3 GmbHG, in Betracht, aber auch § 64 GmbHG. Für Vorstandsmitglieder von Genossenschaften greift § 34 GenG.[228]

Zur Beweislast: Grundsätzlich ist der Kläger hinsichtlich aller anspruchsbegründenden Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Dazu macht § 93 Abs. 2 AktG und § 34 Abs. 2 S. 2 GenG Ausnahmen. Zwar fehlt im GmbH-Recht eine entsprechende Regelung; jedoch werden diese Vorschriften entsprechend angewandt.[229] Bei der sog. Innenhaftung trägt das klagende Unternehmen die Darlegungs- und Beweislast für den erlittenen Vermögensschaden bei der Leistungs- und den Eintritt einer konkreten Vermögensgefährdung bei der Feststellungsklage. Alsdann hat das in Anspruch genommene Organ darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass es die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters beachtet hat, oder dass es kein Verschulden trifft, oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativerhalten eingetreten wäre.[230] Zum rechtmäßigen Alternativverhalten im Falle von Kompetenzverstößen siehe unter anderem Michalski.[231]

 

Rz. 77

Neben diesen – gesellschaftsrechtlichen – Grundlagen bleibt es bei den allgemeinen zivilrechtlichen Haftungstatbeständen, wie z.B. bei der Verletzung des Dienstvertrags nach §§ 280 Abs. 1, 611 BGB sowie den einschlägigen deliktsrechtlichen Haftungsgrundlagen.

 

Beispiele

Der Geschäftsführer vergibt leichtfertig Waren auf Kredit an unsichere Kunden.[232]
Der Vorstand vernachlässigt seine Buchführungspflichten.[233]
Er verschuldet durch mangelhafte Aufsicht einen Warenfehlbestand.[234]
Er lässt Forderungen der Gesellschaft verjähren.[235]
Er bereichert sich durch eigenmächtige Geschäfte.[236]
Der Bankvorstand legt Kredite unter Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben (KWG) aus.[237]
Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern bei Genehmigungen von Grundstückskaufverträgen.[238]
 

Rz. 78

Daneben tritt die Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 116 i.V.m. § 93 AktG und bei der GmbH, soweit überhaupt ein Aufsichtsrat existiert, nach § 52 GmbHG i.V.m. § 116 AktG bzw. § 43 GmbHG und für den Aufsichtsrat von Genossenschaften § 41 GenG, der § 34 GenG über die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß für einschlägig erachtet.

 

Rz. 79

Innenansprüche fielen nach den Musterbedingungen des GDV ursprünglich nicht in den Deckungsbereich der D&O-Versicherung.[239] Die Praxis war jedoch schon seit langem eine andere. In der Regel lauten einschlägige Bedingungen in D&O-Verträgen seit Jahren u.a. wie folgt:

Zitat

"Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person wegen einer bei Ausübung der versicherten Tätigkeit bei der Versicherungsnehmerin begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden von Dritten oder von der Versicherungsnehmerin auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird"

oder

Zitat

"der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass eine der versicherten Personen wegen einer bei Ausübung der versicherten Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird."

Erfreulich ist es daher, dass der GDV entsprechende Empfehlungen nunmehr ab dem Modell 2013 ebenfalls herausgibt.

[227] Krieger/Schneider/Schneider, § 2 Rn 7 ff.
[228] Ausführlich zur Organhaftung in der Genossenschaft: Meyer, Die Verantwortlichkeit des Vorstands der eG aus § 34 GenG; Holzberger, Die eigenverantwortliche Leitung der eingetragenen Genossenschaft durch den Vorstand; zu Haftungsvereinbarungen zwischen Aktiengesellschaft und Vorstandsmitgliedern Grunewald, AG 2013, 813 ff.
[229] Statt vieler BGHZ 152, 280; BGH NZG 2008, 104; BGH NZG 2008, 314; BGH NZG 2009, 912; Rowedder/Koppensteiner, § 43 Rn 248.
[230] BGH NJW 2003, 358; BGH VersR 2006, 1230; jüngst auch BGH, PHi 2008, 174, zur Haftung eines Geschäftsführers wegen von ihm veranlassten Umschuldungsmaßnahmen; siehe auch BGH, GmbHR 2009, 199 Rn 20; Klinkhammer, VP 2007, 88, 89; weitere Nachweise bei Michalski/Haas/Ziemons, § 43 Rn 248.
[231] Michalski/Haas/Ziemons, § 43 Rn 255 b und Rn 199 a.
[232] BGH, WM 1981, 440.
[233] BGH, WM 1991, 281 ff.
[234] BGH, GmbHR 1980, 298.
[235] BGH, GmbHR 1959, 257.
[236] BGH, WM 1967, 679.
[237] LG Köln NJW-RR 2000, 1056 f. viel zu allgemein und zu weitgehend; demgegenüber – zu Recht – restriktiver LG Frankfurt am Main, Urt. v. 1.2.2006, Az. 3 – 13 O 148/04; vgl. dazu aber OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 1.2.2006, Az. 5 U 31/06 und BGH, Beschl. v. 9.6.2008, Az. II ZR 205/07; zur Vorstandshaftung b...

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