Rz. 83

Es muss ferner ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen den ausgeübten Tätigkeiten der versicherten Personen und der Pflichtverletzung bestehen. Ähnlich wie dies die Rechtsprechung zum Verrichtungsgehilfen (zu § 831 BGB) und dem dortigen Merkmal "in Ausführung der Verrichtung" aufgestellt hat, muss der Schaden nicht nur gelegentlich, sondern eben "bei Ausübung dieser Tätigkeit" zugefügt worden sein. Die Tätigkeit der versicherten Person darf somit nicht aus dem Kreis oder dem allgemeinen Rahmen der ihm anvertrauten Aufgaben herausfallen.[245] Dies kann bei Begehung einer vorsätzlichen Straftat jedoch bereits der Fall sein, so dass es dann nicht mehr auf einen Ausschluss zwingend ankommt, insbesondere nicht in den "Übergangszonen".[246] So besteht kein Versicherungsschutz, sofern ein Schaden entsteht, weil eine versicherte Person unter Verfolgung eigener Gewinninteressen in Konkurrenz zu der Versicherungsnehmerin tätig wurde.[247]

[245] Vgl. dazu BGH WM 1977, 1169 zum Verrichtungsgehilfen.
[246] Vgl. dazu OLG Frankfurt am Main WM 1997, 18.
[247] Ihlas, Organhaftung und Haftpflichtversicherung, 202.

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