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Zwar ergingen die Beschlüsse des BGH zur sog. Valorenversicherung(AVB-Valoren), aber immerhin auch einer als "Versicherung für fremde Rechnung" konzipierten Versicherung.[554] Schon weil der BGH gar keine konkrete Klausel in den Fokus seiner Erörterung gestellt, die Argumente vielmehr "abstrakt" vorgetragen hat, scheint es nicht ausgeschlossen, die vom IV. Zivilsenat angeführten Gründe auch auf Klauseln der D&O-Versicherung anzuwenden. Bei der D&O Versicherung stellt sich die Frage ebenso, wer "Dritter" i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB ist. "Dritter" in diesem Sinne ist – bekanntlich – eine am "Geschäft unbeteiligte Person".[555] "Dritter" ist mithin im Regelfall nicht, wer im Lager des Erklärungsempfängers steht oder als dessen Vertrauensperson erscheint.[556] Versicherte Personen sind – im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH – unter Umständen jedenfalls keine "Dritten" i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB. Denn sie stehen ja – und dies ist ein Hauptargument – ebenso wie die am Vertragsschluss Beteiligten im Lager des den Versicherungsschutz verhandelnden Unternehmens. Sie sind die Begünstigten des D&O-Versicherungsvertrags. Demnach könnten in der Tat – in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung – derartige Anfechtungsverzichtsklauseln in D&O-Versicherungsverträgen ebenfalls von der Rechtsprechung für unwirksam gehalten werden.

Soweit feststellbar haben sich die D&O-Experten dazu bisher noch nicht abschließend geäußert.[557] Aber für die Branche kamen diese Beschlüsse auch sicher nicht gänzlich unerwartet. Ob die Rechtsprechung aber tatsächlich diesen Weg wählt – oder auf die Spezifika des D&O-Versicherungsvertrags abstellt –, kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden. Industrie und Versicherer sind gut beraten, Alternativen zur bisherigen, als wirksam erachteten Rechtslage zu durchdenken. Der Abschluss von Einzelpolicen wäre sicherlich theoretisch denkbar, dürfte aber in der Praxis kaum durchsetzbar sein.

[554] OLG Celle, Urt. v. 19.9.2008, Az. 8 U 63/08, vgl. dazu Bruck/Möller/Brand, VVG, 9. Aufl. 2010, vor §§ 43–48 Rn 46.
[555] Motive I, 206; BGH VersR 2007, 1084, Rn 18.
[556] MüKo zum BGB/Armbrüster, BGB, § 123 Rn 62.
[557] Vgl. aber bereits Sieg/Schramm, PHi 2012, 104; Krieger, FTD v. 25.4.2012, D&O-Policen: Weniger Schutz für Manager; Melot de Beauregard/Gleich, NJW 2013, 824, 827 ff.; Lenz/Weitzel, PHi 2012, 122.

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