Rz. 149
▪ | Kein Klageverzicht (pactum de non petendo) | ||||||
▪ | Keine Schiedsgerichtsklausel des Erblassers oder der Erben | ||||||
▪ | Keine Gerichtsstandsvereinbarung | ||||||
▪ | Sachliche Gerichtszuständigkeit (Amtsgericht/Landgericht) | ||||||
▪ | Örtliche Zuständigkeit (Allgemeiner Gerichtsstand oder Gerichtsstand der Erbschaft) | ||||||
▪ | Ist schon ein Erbschein erteilt? | ||||||
▪ | Ist beim Nachlassgericht Antrag auf Einziehung eines unrichtigen Erbscheins gestellt? | ||||||
▪ | Ist Klage auf Herausgabe eines unrichtigen Erbscheins erhoben? | ||||||
▪ | Standesurkunden zum Beweis der Eheschließung bzw. der Verwandtschaft | ||||||
▪ | Sind alle Erben bzw. Erbprätendenten ordnungsgemäß vertreten? | ||||||
▪ | Ist Testament bzw. Erbvertrag bereits eröffnet? | ||||||
▪ | Sind Ausschlagungs- und Anfechtungsfristen noch offen? | ||||||
▪ | Sind evtl. Ausschlagungserklärungen form- und fristgerecht beim zuständigen Nachlassgericht eingegangen? | ||||||
▪ | Sind evtl. Anfechtungserklärungen
beim zuständigen Nachlassgericht eingegangen? |
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▪ | Örtliche Zuständigkeit: §§ 12, 13 oder 27 ZPO | ||||||
▪ | Hauptantrag und ggf. Hilfsanträge | ||||||
▪ | Evtl. objektive Klagehäufung in Form der Stufenklage (§ 254 ZPO), d.h. außer dem Feststellungsantrag
|
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▪ | Beweislastverteilung | ||||||
▪ | Beweismittel: Urkunden, Beiziehung der Nachlassakte und Krankenakte, Zeugen, Sachverständigengutachten |
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