Rz. 149

Kein Klageverzicht (pactum de non petendo)
Keine Schiedsgerichtsklausel des Erblassers oder der Erben
Keine Gerichtsstandsvereinbarung
Sachliche Gerichtszuständigkeit (Amtsgericht/Landgericht)
Örtliche Zuständigkeit (Allgemeiner Gerichtsstand oder Gerichtsstand der Erbschaft)
Ist schon ein Erbschein erteilt?
Ist beim Nachlassgericht Antrag auf Einziehung eines unrichtigen Erbscheins gestellt?
Ist Klage auf Herausgabe eines unrichtigen Erbscheins erhoben?
Standesurkunden zum Beweis der Eheschließung bzw. der Verwandtschaft
Sind alle Erben bzw. Erbprätendenten ordnungsgemäß vertreten?
Ist Testament bzw. Erbvertrag bereits eröffnet?
Sind Ausschlagungs- und Anfechtungsfristen noch offen?
Sind evtl. Ausschlagungserklärungen form- und fristgerecht beim zuständigen Nachlassgericht eingegangen?

Sind evtl. Anfechtungserklärungen

innerhalb der Anfechtungsfrist
vom richtigen Anfechtungsberechtigten
in der erforderlichen Form

beim zuständigen Nachlassgericht eingegangen?

Örtliche Zuständigkeit: §§ 12, 13 oder 27 ZPO
Hauptantrag und ggf. Hilfsanträge

Evtl. objektive Klagehäufung in Form der Stufenklage (§ 254 ZPO), d.h. außer dem Feststellungsantrag

Antrag auf Auskunft über Nachlassgegenstände bspw. gegen Erbschaftsbesitzer
Antrag auf eidesstattliche Versicherung bezüglich Auskunft
Antrag auf Herausgabe des Nachlasses bzw. einzelner Gegenstände
Beweislastverteilung
Beweismittel: Urkunden, Beiziehung der Nachlassakte und Krankenakte, Zeugen, Sachverständigengutachten

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