Rz. 163

Wird ein unrichtiger Erbschein eingezogen und ein neuer erteilt, der die Erbfolge nunmehr anders ausweist, ist die ursprünglich vorgenommene Grundbuchberichtigung durch eine Zweitberichtigung zu korrigieren.

Das Verfahren auf Einziehung eines unrichtigen Erbscheins und Neuerteilung eines anderslautenden Erbscheins kommt demnach im vorhergehenden Beispiel (siehe Rdn 162) als Alternative zur Grundbuchberichtigungsklage von K1 und K2 gegen A in Betracht. Die Grundbuchberichtigungsklage bezieht sich lediglich auf ein konkretes Grundstück, während das Erbscheinsverfahren die Erbfolge als Ganze in den gesamten Nachlass betrifft. Das Erbscheinsverfahren einschließlich Erbscheinseinziehungsverfahren unterliegt dem Amtsermittlungsgrundsatz nach § 2361 BGB, § 353 FamFG; das kann im Einzelfall von Vorteil sein.

 

Rz. 164

Zieht das Nachlassgericht den unrichtigen Erbschein ein, hat es alle erteilten Ausfertigungen zurückzufordern, weil die Ausfertigung im Rechtsverkehr die Urschrift ersetzt, § 47 BeurkG. Können nicht alle Ausfertigungen zurückerlangt werden, ist der Erbschein nach § 2361 BGB, § 353 FamFG für kraftlos zu erklären.

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