Rz. 161

Als Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes kann das Nachlassgericht gem. § 49 FamFG eine einstweilige Anordnung des Inhalts erlassen, dass die Ausfertigungen des Erbscheins bis zur Entscheidung über die Einziehung zu den Nachlassakten gegeben werden.[179] Eine solche Hinterlegung der Ausfertigungen des Erbscheins beim Nachlassgericht beseitigt zwar nicht die Rechtsscheinwirkung des erteilten Erbscheins (§ 2366 BGB). Rein praktisch wird die Möglichkeit, über Nachlassvermögen verfügen zu können, erheblich eingeschränkt. Denn meist wird ein Käufer die Vorlage einer Ausfertigung des Erbscheins verlangen.

[179] MüKo-BGB/J. Mayer, § 2361 Rn 44.

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