Rz. 13

Versäumnisurteile sind durch Einspruch anfechtbar. Anders als im ordentlichen Zivilverfahren gilt hier jedoch eine nicht verlängerbare Frist von einer Woche nach Zustellung des Urteils, § 59 ArbGG.

Gegen Endurteile sind grds. die Rechtsmittel der Berufung und der Revision möglich.

1. Berufung

 

Rz. 14

Die Berufung ist dabei nur zulässig, wenn

der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 600,00 EUR übersteigt, oder
die Rechtsstreitigkeit das Bestehen oder Nichtbestehen von Arbeitsverhältnissen betrifft oder
das Arbeitsgericht die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zulässt.
 

Rz. 15

Die Berufungsfrist, d.h. die Frist, innerhalb derer die Berufung einzulegen ist, beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der von Amts wegen erfolgten Zustellung des Urteils zu laufen und ist nicht verlängerbar. Innerhalb eines weiteren Monats ist die Berufung zu begründen. Diese Frist kann auf entsprechenden Antrag, der begründet werden muss, einmal verlängert werden. (Beachte auch § 66 Abs. 1 S. 3 ArbGG.)

2. Revision

 

Rz. 16

Die Revision, d.h. die Überprüfung des Urteils allein im Hinblick auf die vom Vorrichter vorgenommene rechtliche Würdigung, ist nur zulässig, wenn das Landesarbeitsgericht sie zugelassen hat.

Die Zulassung muss erfolgen, wenn

die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder
das Gericht von einer höchstrichterlichen Entscheidung abweicht.

Hat das Landesarbeitsgericht die Revision zugelassen, muss diese spätestens einen Monat nach Zustellung des Urteils eingelegt werden. Innerhalb eines weiteren Monats ist sie zu begründen. Die Revisionsbegründungsfrist kann um einen weiteren Monat verlängert werden.

3. Nichtzulassungsbeschwerde

 

Rz. 17

Lässt das Landesarbeitsgericht die Revision nicht zu, obwohl die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, kann die Nichtzulassung wie im Verwaltungsrechtsverfahren mit der sog. Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden, über die das Bundesarbeitsgericht entscheidet. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen.

Hilft das Bundesarbeitsgericht ihr ab, wird das Revisionsverfahren durchgeführt, d.h. die Revision ist dann zu begründen.

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