Rz. 12

Kommt es zu keinem Vergleich, der im arbeitsgerichtlichen Verfahren erfreulich oft geschlossen wird, entscheidet das Arbeitsgericht durch Urteil. Liegt eine Säumnis vor, kann das Gericht in jeder Phase des Verfahrens durch Versäumnisurteil entscheiden. Daneben ist auch der Erlass eines Anerkenntnisurteils möglich, sofern hierfür die Voraussetzungen vorliegen.

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