Rz. 164

Zur Abgabe der im Erbscheinsverfahren erforderlichen eidesstattlichen Versicherung des Antragsstellers gemäß § 2356 Abs. 2 S. 1 BGB sind im Inland der Notar sowie das Nachlassgericht zuständig. Im Ausland übernehmen diese Funktion die Konsularbeamten einer deutschen Botschaft oder eines deutschen Konsulats.[349] Zu beachten ist jedoch, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor einem ausländischen Notar nicht mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor einem inländischen Notar oder Nachlassgericht gleichsteht. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass für solch einen Fall die (erneute) Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht mehr in Betracht kommt.[350] Ebenfalls nicht in Betracht kommt, den Eid in privatschriftlicher Form im Ausland zu leisten.[351]

[349] Kroiß, in: Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, § 12 Rn 32.
[350] OLG München FGPrax 2007, 29.
[351] OLG Frankfurt a.M. MDR 1996, 1153.

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