Rz. 163

Was den Nachweis der Richtigkeit der im Erbscheinsantrag gemachten Angaben anbelangt ist noch verfahrensrechtlich bedeutsam, ob dies durch ausländische Urkunden erfolgen kann.[345] Die Vorlage der Originale ist im Erbscheinsverfahren in der Regel nicht notwendig. Ausreichend ist es, wenn beglaubigte Abschriften gefertigt werden. Dies gilt auch für ausländische öffentliche Urkunden.[346] In aller Regel hat eine Legislation der öffentlichen Urkunden zu erfolgen, falls keine vorrangigen Staatsverträge bestehen. Es ist möglich, die öffentliche ausländische Urkunde mit einer Apostille des Herkunftslandes zu versehen.[347] Darüber hinaus kann die Legislation durch deutsche Konsularbeamte in dem Bezirk erfolgen, in dem die Urkunde errichtet wurde.[348] Seit Inkrafttreten der EuErbVO ist Art. 59 EuErbVO zu beachten, nach dem ausländische Urkunden, die in einem Mitgliedsstaat errichtet worden sind, in der Regel dieselbe formelle Beweiskraft wie im Ursprungsland haben.

[345] Keidel/Zimmermann, § 352 FamFG Rn 62–63.
[346] Keidel/Zimmermann, § 352 FamFG Rn 59.
[347] Bzgl. der Staatsverträge vgl. Zöller/Greiner, § 438 Rn 1.
[348] Konsulargesetz v. 11.9.1974, BGBl I, 2317.

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