Rz. 37

Die Annahme und Ausschlagung von Erbschaften ist fortan in den Art. 13, 28 EuErbVO geregelt. Dabei ist es gelungen, diese Handlungen für die betroffenen Personen zu vereinfachen. Zuständig für die Entgegennahme der Erklärungen sind nämlich nunmehr auch die Gerichte am Wohnsitz des Erklärenden (sofern freilich ein Gericht innerhalb der EU insgesamt zuständig ist).[69] Darüber hinaus entspricht die Ausschlagungserklärung der Form, wenn sie entweder in der Form des Erbstatuts des Erblassers abgegeben wird oder aber in der Form des Staates, in dem der Erklärende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.[70]

 

Rz. 38

Die Praxis der kommenden Jahre wird zeigen, inwieweit die nach der Form des gewöhnlichen Aufenthaltes abgegebenen Erklärungen bei zuständigen Gerichten im Ausland Beachtung finden werden. Insbesondere in recht förmlichen südeuropäischen Ländern, welche noch bis vor einigen Jahren nur Erklärungen der eigenen Konsulate akzeptiert haben, erscheint diese Vorstellungen geradezu als Meilenstein der Verbesserung für die erklärenden Personen.

[69] MüKo/Dutta, Art. 13 EuErbVO Rn 2.
[70] Palandt/Thorn, Art. 28 EuErbVO Rn 1; Dörner, ZEV 2016, 117/121.

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