a) Ausländische Urkunden

 

Rz. 163

Was den Nachweis der Richtigkeit der im Erbscheinsantrag gemachten Angaben anbelangt ist noch verfahrensrechtlich bedeutsam, ob dies durch ausländische Urkunden erfolgen kann.[345] Die Vorlage der Originale ist im Erbscheinsverfahren in der Regel nicht notwendig. Ausreichend ist es, wenn beglaubigte Abschriften gefertigt werden. Dies gilt auch für ausländische öffentliche Urkunden.[346] In aller Regel hat eine Legislation der öffentlichen Urkunden zu erfolgen, falls keine vorrangigen Staatsverträge bestehen. Es ist möglich, die öffentliche ausländische Urkunde mit einer Apostille des Herkunftslandes zu versehen.[347] Darüber hinaus kann die Legislation durch deutsche Konsularbeamte in dem Bezirk erfolgen, in dem die Urkunde errichtet wurde.[348] Seit Inkrafttreten der EuErbVO ist Art. 59 EuErbVO zu beachten, nach dem ausländische Urkunden, die in einem Mitgliedsstaat errichtet worden sind, in der Regel dieselbe formelle Beweiskraft wie im Ursprungsland haben.

[345] Keidel/Zimmermann, § 352 FamFG Rn 62–63.
[346] Keidel/Zimmermann, § 352 FamFG Rn 59.
[347] Bzgl. der Staatsverträge vgl. Zöller/Greiner, § 438 Rn 1.
[348] Konsulargesetz v. 11.9.1974, BGBl I, 2317.

b) Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

 

Rz. 164

Zur Abgabe der im Erbscheinsverfahren erforderlichen eidesstattlichen Versicherung des Antragsstellers gemäß § 2356 Abs. 2 S. 1 BGB sind im Inland der Notar sowie das Nachlassgericht zuständig. Im Ausland übernehmen diese Funktion die Konsularbeamten einer deutschen Botschaft oder eines deutschen Konsulats.[349] Zu beachten ist jedoch, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor einem ausländischen Notar nicht mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor einem inländischen Notar oder Nachlassgericht gleichsteht. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass für solch einen Fall die (erneute) Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht mehr in Betracht kommt.[350] Ebenfalls nicht in Betracht kommt, den Eid in privatschriftlicher Form im Ausland zu leisten.[351]

[349] Kroiß, in: Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, § 12 Rn 32.
[350] OLG München FGPrax 2007, 29.
[351] OLG Frankfurt a.M. MDR 1996, 1153.

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