Rz. 40

Für das Gericht bestehen bei der Urteilsfindung grundsätzlich drei Möglichkeiten der Tenorierung. So kann die Kündigungsschutzklage abgewiesen werden, womit kein Raum mehr für eine Bescheidung des (arbeitnehmerseitigen oder arbeitgeberseitigen) Auflösungsantrages bleibt. Das Gericht kann die Kündigung wegen ihrer Sozialwidrigkeit für unwirksam erklären und den Auflösungsantrag (gleich welcher Seite) zurückweisen. Schließlich kann neben der Feststellung der Sozialwidrigkeit der Kündigung das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers aufgelöst werden.

 

Rz. 41

Unterliegt der Arbeitgeber sowohl mit dem Hauptantrag auf Abweisung der Klage als auch mit seinem Auflösungsantrag, kann er, statt das Urteil in vollem Umfang zur Überprüfung zu stellen, auch die Entscheidung über den Auflösungsantrag isoliert angreifen, indem er das Rechtsmittel allein auf den Auflösungsanspruch beschränkt.[93] Hat das Arbeitsgericht angenommen, die Kündigung sei nicht nur sozialwidrig, sondern auch aus anderen Gründen rechtsunwirksam (was einem arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag entgegenstehen würde), so kann (und muss) das Berufungsgericht auch im Falle einer auf den Auflösungsantrag beschränkten Berufung prüfen, aus welchen Gründen die Kündigung unwirksam ist; der Streitgegenstand des Auflösungsantrages wird durch die rechtskräftige Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag und erst recht durch deren Begründung nicht berührt.[94]

[93] BAG v. 29.1.1981, DB 1981, 2438 = NJW 1982, 1118.
[94] BAG v. 27.9.2001, NZA 2002, 1171 = NJW 2002, 1287.

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