Rz. 1

Das Kündigungsschutzgesetz ist nach seiner Konzeption ein "Bestandsschutzgesetz" und kein "Abfindungsgesetz".[1] Die Regelung des § 9 KSchG durchbricht dieses Prinzip. Sie ist gemäß ihrem Charakter als Ausnahmeregelung eng auszulegen,[2] was in der Praxis auch regelmäßig geschieht. § 9 KSchG dient dem Ausgleich der wechselseitigen Interessen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Auflösung zerrütteter Arbeitsverhältnisse und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[3]

 

Rz. 2

Der Auflösungsantrag kann sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber gestellt werden. Die jeweiligen Voraussetzungen hierfür sind unterschiedlich. Auf Antrag des Arbeitnehmers hat das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist (§ 9 Abs. 1 S. 1 KSchG). Der arbeitgeberseitige Auflösungsantrag setzt voraus, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht zu erwarten ist (§ 9 Abs. 1 S. 2 KSchG). Ist der Arbeitnehmer leitender Angestellter im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 1 KSchG, bedarf der Auflösungsantrag des Arbeitgebers keiner Begründung (§ 14 Abs. 2 S. 2 KSchG). Besonderheiten gelten für den Fall, dass beide Parteien einen Auflösungsantrag stellen.

[1] BAG v. 5.11.1964, BAGE 16, 285 = DB 1965, 403; BAG v. 26.11.1981, DB 1982, 757 = NJW 1982, 2015; BAG v. 7.5.1987, NZA 1988, 15 = DB 1988, 450; BAG v. 20.5.1988, RzK I 11 b Nr. 7.
[2] BAG v. 7.5.1987, NZA 1988, 15 = DB 1988, 450.
[3] BVerfG v. 22.10.2004, NZA 2005, 41 = AP Nr. 49 zu § 9 KSchG 1969; BAG v. 19.11.2015, NZA 2016, 540.

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